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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Vorlage eines Grundbuchsauszuges nach § 29 Abs 3 Z 5 AWG 1990 an die Berufungsbehörde mit der Berufung ist ohne Belang, da nur eine Behebung des Formgebrechens innerhalb der von der Erstbehörde gesetzten Frist eine Zurückweisung des Antrages - diese ist Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens - verhindern konnte. Eine Verpflichtung der Behörde, den im Mängelbehebungsauftrag eingeforderten Grundbuchsauszug noch einmal telefonisch oder mündlich anzufordern, besteht mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070175.X05Im RIS seit
07.05.2001