RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs3 Z5;

Rechtssatz

Die Vorlage eines Grundbuchsauszuges nach § 29 Abs 3 Z 5 AWG 1990 an die Berufungsbehörde mit der Berufung ist ohne Belang, da nur eine Behebung des Formgebrechens innerhalb der von der Erstbehörde gesetzten Frist eine Zurückweisung des Antrages - diese ist Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens - verhindern konnte. Eine Verpflichtung der Behörde, den im Mängelbehebungsauftrag eingeforderten Grundbuchsauszug noch einmal telefonisch oder mündlich anzufordern, besteht mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070175.X05

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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