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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die vom Bauwerber vorgelegten Pläne müssen nach stRsp (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, 288) ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht. Ein weitergehendes subjektives Recht dahingehend, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden, kommt dem Nachbarn nicht zu. Dies gilt auch für die Tir BauO 1989. Auch der demonstrativen Aufzählung in § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 kann keinerlei Anhaltspunkt entnommen werden, daß der Tiroler Landesgesetzgeber durch § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 den Kreis der subjektiven Nachbarrechte etwa iS einer Einräumung eines weitergehenden subjektiven Rechtes dahingehend, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden, erweitern wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060253.X01Im RIS seit
03.05.2001