RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0253

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litc;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die vom Bauwerber vorgelegten Pläne müssen nach stRsp (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, 288) ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht. Ein weitergehendes subjektives Recht dahingehend, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden, kommt dem Nachbarn nicht zu. Dies gilt auch für die Tir BauO 1989. Auch der demonstrativen Aufzählung in § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 kann keinerlei Anhaltspunkt entnommen werden, daß der Tiroler Landesgesetzgeber durch § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 den Kreis der subjektiven Nachbarrechte etwa iS einer Einräumung eines weitergehenden subjektiven Rechtes dahingehend, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden, erweitern wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060253.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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