RS Vfgh 1993/9/29 V108/92

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk vom 15.12.69 §22
ÄrzteG §57
ÄrzteG §65
VfGG §88

Leitsatz

Aufhebung der Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer mangels gesetzlicher Deckung; Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Präjudizialität der Bestimmung über die unterschiedlichen Altersgrenzen aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (nicht geltend gemacht in der Beschwerde).

Der Abs4 des §22 der Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark, beschlossen in der Vollversammlung der Steiermärkischen Ärztekammer vom 15.12.69, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Steiermark, Sondernummer Mai 1970, idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 12.12.85, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Steiermark 5/1986, wird gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.

Keine Bedenken gegen §65 ÄrzteG wegen Unbestimmtheit iS des Art18 B-VG.

§65 Abs1 erster Satz ÄrzteG, auf den sich §22 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk offensichtlich stützt, spricht nur von der Gewährung der Altersversorgung, ohne zwischen männlichen und weiblichen Kammerangehörigen zu unterscheiden. Auch der zweite Satz des §65 Abs1 ÄrzteG, der die Ärztekammern dazu ermächtigt, in den Satzungen des Wohlfahrtsfonds unter Bedachtnahme auf §57 Abs1 ÄrzteG, und damit auf die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds in den Satzungen ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistungen vorzusehen, erlaubt es bei verfassungskonformer Auslegung den Ärztekammern nicht, bei der Gewährung der Altersversorgung zwischen weiblichen und männlichen Kammerangehörigen zu unterscheiden. Das aber heißt, daß der §22 Abs4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk in §65 ÄrzteG keine Deckung findet.

(Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Altersversorgung im Anlaßfall; keine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen Norm, gemessen an der bereinigten Rechtslage; keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung des §22 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk; Kostenzuspruch trotz Abweisung der Beschwerde aufgrund der zur Aufhebung des §22 Abs4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk führenden Erfolges der Beschwerde - E v 29.09.93, B476/92).

Entscheidungstexte

Schlagworte

geschlechtsspezifische Differenzierungen, Pensionsversicherung, Pensionsalter, Ärzte Versorgung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten, Versorgungsrecht Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V108.1992

Dokumentnummer

JFR_10069071_92V00108_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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