RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0253

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Hat der Nachbar im weiteren Verfahren (nach der mündlichen Verhandlung) nicht eine bereits erhobene Einwendung näher begründet, was zulässig ist (Hinweis E 17.11.1987, 82/05/0096), sondern erst nach der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet, welches allenfalls als die Geltendmachung subjektiver Rechte gedeutet werden kann, liegt keine Einwendung iSd § 42 AVG vor und ist der Nachbar mit diesem Vorbringen präkludiert. Das E 17.11.1987, 82/05/0096, bezieht sich auf einen Sachverhalt, in dem sich der damalige Nachbar in der Verhandlung gegen die Errichtung des Bauwerkes am geplanten Standort unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestabstände ausgesprochen hatte (sodaß erkennbar war, daß sich der Nachbar auf sein Recht auf Einhaltung der Abstände berufen wollte), und damit auf einen anderen Sachverhalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060253.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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