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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Decke des ersten Obergeschosses sowie das gesamte darauf errichtete Dachgeschoß stehen in einem technisch und rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit dem tragenden Mauerwerk des ersten Obergeschosses: Einerseits kann die Geschoßdecke und das Dachgeschoß ohne dieses tragende Mauerwerk gar nicht errichtet werden, andererseits ist ein entsprechender Baukonsens für dieses tragende Mauerwerk im ersten Obergeschoß rechtliche Voraussetzung des darauf (rechtlich wie tatsächlich) beruhenden Dachgeschosses samt der entsprechenden Geschoßdecke (Hinweis E 3.12.1981, 06/0970/80, keine Aufstockung auf einem konsenslosen Erdgeschoß; oder auch vom 1.4.1993, 91/06/0005, betreffend eine Bewilligung für einen Zubau; E 15.9.1994, 94/06/0101, wonach ein Baubewilligungsbescheid für das gesamte Haus die Voraussetzung für den Ausbau eines Dachgeschosses ist).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060270.X02Im RIS seit
03.05.2001