RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0270

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Decke des ersten Obergeschosses sowie das gesamte darauf errichtete Dachgeschoß stehen in einem technisch und rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit dem tragenden Mauerwerk des ersten Obergeschosses: Einerseits kann die Geschoßdecke und das Dachgeschoß ohne dieses tragende Mauerwerk gar nicht errichtet werden, andererseits ist ein entsprechender Baukonsens für dieses tragende Mauerwerk im ersten Obergeschoß rechtliche Voraussetzung des darauf (rechtlich wie tatsächlich) beruhenden Dachgeschosses samt der entsprechenden Geschoßdecke (Hinweis E 3.12.1981, 06/0970/80, keine Aufstockung auf einem konsenslosen Erdgeschoß; oder auch vom 1.4.1993, 91/06/0005, betreffend eine Bewilligung für einen Zubau; E 15.9.1994, 94/06/0101, wonach ein Baubewilligungsbescheid für das gesamte Haus die Voraussetzung für den Ausbau eines Dachgeschosses ist).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060270.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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