RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0137

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG Tir 1990 §11 Abs1 litc;
AWG Tir 1990 §11 Abs3;
AWG Tir 1990 §14 Abs2 lita;
AWG Tir 1990 §14;
AWG Tir 1990 §15 Abs2 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Entleerung" findet sich lediglich in den Bestimmungen über die Pflichten der Grundeigentümer bzw der sonst über Hausmüll Verfügungsberechtigten (§ 11 Abs 1 lit c Tir AWG 1990 und § 11 Abs 3 Tir AWG 1990, § 15 Abs 2 lit c Tir AWG 1990), nicht aber im § 14 Tir AWG 1990, welcher die Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr regelt. Dort ist von der "Abholung" die Rede. Daraus erhellt, daß zwar die Grundeigentümer den Müll so bereitzustellen haben, daß er erforderlichenfalls entleert werden kann, daß aber die Müllabfuhr nicht zur Entleerung verpflichtet wird, sondern nur zur Abholung. Die Müllabfuhrordnung einer Gemeinde ist nicht deswegen gesetzwidrig, weil sie nur von Abholung, nicht aber von Entleerung spricht. Sie befindet sich mit dem Gebrauch des Terminus "Abholung" im Einklang mit § 14 Abs 2 lita Tir AWG 1990.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070137.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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