RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/19 91/07/0103 2

Stammrechtssatz

Wenn der nach § 66 Abs 2 ergangene Aufhebungsbescheid nicht nur durch seine Spruchfassung, sondern auch in der Frage, ob und inwieweit dadurch die Erstbehörde für die weitere Verfahrensgestaltung an die in der Begründung des nach § 66 Abs 2 AVG ergangenen Bescheides enthaltenen Ausführungen rechtlich gebunden sein sollte, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist, dann hat die belangte Behörde von § 66 Abs 2 AVG unrichtig Gebrauch gemacht, was zur Aufhebung des genannten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führen muß (Hinweis E 18.5.1978, 2351/77).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070028.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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