RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/07/0117 2

Stammrechtssatz

Es bedarf einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154). Der Hinweis auf das bei der Behörde erster Instanz im Gegenstand über Antrag der mitbeteiligten Partei anhängige wasserpolizeiliche Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der vom Bf vorgenommenen Schottergewinnung vermag ebensowenig eine Behebung und Zurückverweisung im vom Bf angestrebten Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der Schotterentnahme zu rechtfertigen wie jener auf die von der belangten Behörde zu lösenden Rechtsfragen hinsichtlich Art und Umfang eines dem Bf seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Konsenses zur Schottergewinnung.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070025.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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