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50 GewerberechtNorm
TaxiV des LH von Kärnten vom 16.12.90, LGBl 3/1991, betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt VillachLeitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Kärntner TaxiV 1990 mangels entsprechender Sachverhaltsermittlungen und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen BerechnungsmethodeRechtssatz
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.12.90, LGBl. 3/1991, betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach (= Kärntner TaxiV 1990), war gesetzwidrig.
Der Verordnungsgeber des Jahres 1990 hat die Kärntner TaxiV 1987 zur Grundlage seiner Überlegungen genommen und ist davon ausgegangen, daß sich seither nichts Maßgebendes geändert habe, sodaß die Verhältnis- und Höchstzahlen im wesentlichen unverändert bleiben könnten.
Die Kärntner TaxiV 1990 knüpft an die TaxiV 1987 an, deren Erlassung aber keine entsprechenden Sachverhaltsermittlungen vorangegangen waren. Der TaxiV 1990 liegt keine Ergänzung des Sachverhalts zugrunde. Außerdem hat der Verordnungsgeber insofern eine gesetzwidrige Berechnungsmethode gewählt, als er zunächst die Höchstzahl bestimmt und erst daraus die Verhältniszahl errechnet hat, anstatt - wie dies §10 Abs2 letzter Satz GelVerkG vorsieht - den umgekehrten Weg zu gehen.
Die Taxistandplätze sind äußerst unterschiedlich ausgelastet; manche Standplätze werden überhaupt nicht angenommen, andere hingegen sind (permanent) überlastet. Bei Errechnung der Verhältniszahl und der Höchstzahl wäre auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen.
(Anlaßfall B436/92, E v 29.09.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, TaxisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V104.1992Dokumentnummer
JFR_10069071_92V00104_01