RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0187

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §4 Abs6;
ZLG Stmk 1982 §1 idF 1995/026;
ZLG Stmk 1982 §21 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §25 Abs1 idF 1995/026;
ZLGNov Stmk 1995 Art2 Abs2;

Rechtssatz

Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist einer der Instrumente zur Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes. Bei seiner Erstellung sind daher auch die Anordnungen des § 25 Abs 1 Stmk ZLG 1982 und die darin erwähnten Bestimmungen der § 1 legcit idF der Stmk ZLGNov 1995 zu beachten. Die Anordnung des Art II Abs 2 der Stmk ZLGNov 1995, § 21 Abs 1 Stmk ZLG 1982 in der novellierten Fassung auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden, bedeutet aber nicht, daß in anhängigen Zusammenlegungsverfahren die Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemente der Flur ausgeschlossen ist. Eine solche Auslegung stünde im Widerspruch zu der durch die Stmk ZLGNov 1995 unter anderem auch in den auf den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen anzuwendenden § 1 und § 25 Stmk ZLG 1982 idF der Stmk ZLGNov 1995 getroffenen Anordnung, ökologische Belange zu berücksichtigen, das Ziel einer naturnahen Landwirtschaft anzustreben und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. § 21 Abs 1 Stmk ZLG 1982 idF der Stmk ZLGNov 1995 ordnet die Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemente ohne Einschränkung an. Diese uneingeschränkte Anordnung soll nach Art II Abs 2 Stmk ZLGNov 1995 bei anhängigen Verfahren noch nicht Platz greifen. Hingegen schließt Art II Abs 2 legcit nicht aus, daß naturnahe Strukturelemente erhalten, neu strukturiert oder neu geschaffen werden, wenn dies erforderlich ist, um den Bestimmungen von § 25 Abs 1 und § 1 Stmk ZLG 1982 idF Stmk ZLGNov 1995 Genüge zu tun und soweit eine solche Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemente der Flur in § 21 Abs 1 Stmk ZLG 1982 idF vor der Stmk ZLGNov 1995 Deckung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070187.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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