RS Vwgh 1996/3/29 95/02/0529

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0081 B 26. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wird im Verwaltungsstrafverfahren die Berufung einer Partei mangels Nachweises der Bevollmächtigung ihres einschreitenden Rechtsanwaltes zurückgewiesen, so ist durch diesen Bescheid nur die Partei, nicht der Rechtsanwalt selbst, beschwert.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVerbesserungsauftragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020529.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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