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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0081 B 26. Mai 1989 RS 1Stammrechtssatz
Wird im Verwaltungsstrafverfahren die Berufung einer Partei mangels Nachweises der Bevollmächtigung ihres einschreitenden Rechtsanwaltes zurückgewiesen, so ist durch diesen Bescheid nur die Partei, nicht der Rechtsanwalt selbst, beschwert.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVerbesserungsauftragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020529.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011