RS Vwgh 1996/3/29 96/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs6;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §54;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/26 96/02/0007 1 (hier: die Behörde hat keine Veranlassung, darauf einzugehen, ob eine für den Fremden positive Entscheidung nach § 54 FrG 1993 zu fällen sein wird und welche Auswirkungen sie auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft hätte)

Stammrechtssatz

Die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Daher hat die Behörde im Verfahren betreffend Verhängung der Schubhaft ein bereits rechtskräftig verhängtes Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beachten, obwohl sie noch nicht über den Wiedereinsetzungsantrag des Bf gegen den Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot entschieden hat. Selbst bei Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages wäre jedoch für den Bf nichts gewonnen, da die Behörde nach § 41 Abs 1 FrG 1993 auch berechtigt ist, die Schubhaft zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu verhängen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020006.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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