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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/26 96/02/0007 1 (hier: die Behörde hat keine Veranlassung, darauf einzugehen, ob eine für den Fremden positive Entscheidung nach § 54 FrG 1993 zu fällen sein wird und welche Auswirkungen sie auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft hätte)Stammrechtssatz
Die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Daher hat die Behörde im Verfahren betreffend Verhängung der Schubhaft ein bereits rechtskräftig verhängtes Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beachten, obwohl sie noch nicht über den Wiedereinsetzungsantrag des Bf gegen den Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot entschieden hat. Selbst bei Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages wäre jedoch für den Bf nichts gewonnen, da die Behörde nach § 41 Abs 1 FrG 1993 auch berechtigt ist, die Schubhaft zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu verhängen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020006.X01Im RIS seit
11.07.2001