RS Vwgh 1996/3/29 95/02/0605

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die belBeh war berechtigt, außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG das Wort "Arbeitgeber" (hier: Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften) trotz des Umstandes, daß dies nicht Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung war, im Schuldspruch einzufügen, es handelt sich hiebei um eine durchaus zulässige Präzisierung (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0230).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020605.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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