RS Vwgh 1996/3/29 94/02/0343

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59;
VStG §22 Abs1;
VStG §30;
VStG §51c;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/27 92/03/0017 1

Stammrechtssatz

Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020343.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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