RS Vwgh 1996/3/29 95/02/0391

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
FrG 1993 §43 Abs1;
FrG 1993 §85 Abs1;
StPO 1975 §175 Abs1 Z1;
StPO 1975 §177 Abs1;

Rechtssatz

War ursprünglich eine Festnahme des Fremden nach § 85 Abs 1 FrG 1993 geplant, erfolgte jedoch im Zuge dieser Amtshandlung aufgrund einer Betretung des Fremden bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung auf frischer Tat tatsächlich eine "vorläufige Festnahme gemäß § 177 Abs 1 iVm § 175 Abs 1 Z 1 StPO", welche mit einer "vorläufigen Verwahrung" des Fremden iSd § 177 Abs 1 StPO endete, so ist die Festnahme und Anhaltung des Fremden nicht einem verwaltungsbehördlichen Handeln nach dem FrG 1993 - wie ursprünglich von der Behörde beabsichtigt - zuzurechnen, sondern als Maßnahme im Dienste der Strafjustiz zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020391.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung