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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
War ursprünglich eine Festnahme des Fremden nach § 85 Abs 1 FrG 1993 geplant, erfolgte jedoch im Zuge dieser Amtshandlung aufgrund einer Betretung des Fremden bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung auf frischer Tat tatsächlich eine "vorläufige Festnahme gemäß § 177 Abs 1 iVm § 175 Abs 1 Z 1 StPO", welche mit einer "vorläufigen Verwahrung" des Fremden iSd § 177 Abs 1 StPO endete, so ist die Festnahme und Anhaltung des Fremden nicht einem verwaltungsbehördlichen Handeln nach dem FrG 1993 - wie ursprünglich von der Behörde beabsichtigt - zuzurechnen, sondern als Maßnahme im Dienste der Strafjustiz zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020391.X01Im RIS seit
05.04.2001