RS Vwgh 1996/3/29 95/02/0529

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Beruft sich der Beschwerdevertreter (Erstbeschwerdeführer) im Verwaltungsgerichtshofverfahren auf eine Vollmacht, die ihm vom Drittbeschwerdeführer erteilt wurde, welcher seinerseits tatsächlich vom Zweitbeschwerdeführer (einem Fremden) "zur Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren vor den österreichischen Behörden" bevollmächtigt worden war, so ist der Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsgerichtshofverfahren nicht legitimiert, für den Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Bevollmächtigung einzuschreiten. Aus der Formulierung der Vollmacht ist auch eine Substitutionsvollmacht dergestalt, daß der Erstbeschwerdeführer vor dem VwGH als vom Drittbeschwerdeführer beauftragten Vertreter des Zweitbeschwerdeführers Beschwerde erheben soll, nicht

ableitbar. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020529.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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