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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Beruft sich der Beschwerdevertreter (Erstbeschwerdeführer) im Verwaltungsgerichtshofverfahren auf eine Vollmacht, die ihm vom Drittbeschwerdeführer erteilt wurde, welcher seinerseits tatsächlich vom Zweitbeschwerdeführer (einem Fremden) "zur Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren vor den österreichischen Behörden" bevollmächtigt worden war, so ist der Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsgerichtshofverfahren nicht legitimiert, für den Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Bevollmächtigung einzuschreiten. Aus der Formulierung der Vollmacht ist auch eine Substitutionsvollmacht dergestalt, daß der Erstbeschwerdeführer vor dem VwGH als vom Drittbeschwerdeführer beauftragten Vertreter des Zweitbeschwerdeführers Beschwerde erheben soll, nicht
ableitbar. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020529.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011