RS Vwgh 1996/3/29 96/02/0004

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
VStG §51e Abs1;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der belBeh kann in Hinsicht auf die Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Berufungswerber trotz der Ankündigung in der (ersten) mündlichen Verhandlung vor der belBeh, die Adresse dieses Zeugen bekanntzugeben, dies in der Folge unterlassen hat (Hinweis E 4.9.1992, 92/18/0232).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020004.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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