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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der belBeh kann in Hinsicht auf die Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Berufungswerber trotz der Ankündigung in der (ersten) mündlichen Verhandlung vor der belBeh, die Adresse dieses Zeugen bekanntzugeben, dies in der Folge unterlassen hat (Hinweis E 4.9.1992, 92/18/0232).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020004.X02Im RIS seit
01.06.2001