RS Vwgh 1996/3/29 94/02/0147

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Rechtssatz

Eine Verfälschung des Meßergebnisses durch die infolge der Konsumation von "Rumkokosdragees" in der Mundhöhle vorhandenen "Rumfuselstoffe" ist zu verneinen, weil in diesem Fall der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt hätte (Hinweis E 20.5.1994, 94/02/0184). Diese Überlegungen gelten auch dafür, daß der Proband im Zeitpunkt der Messung an Fieber bzw erhöhter Temperatur gelitten habe.

Schlagworte

Verfahrensrecht BeweiswürdigungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020147.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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