RS Vwgh 1996/3/29 94/02/0311

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 erster Satz AAV über "ins Freie führende" Lichteintrittsflächen ergibt sich zweifelsfrei, daß diese Lichteintrittsflächen "unmittelbar" ins Freie führen müssen. Auch der in § 8 Abs 1 letzter Satz AAV geforderte Schutz vor "direktem Sonnenlicht" steht dieser Auslegung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020311.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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