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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §8 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 erster Satz AAV über "ins Freie führende" Lichteintrittsflächen ergibt sich zweifelsfrei, daß diese Lichteintrittsflächen "unmittelbar" ins Freie führen müssen. Auch der in § 8 Abs 1 letzter Satz AAV geforderte Schutz vor "direktem Sonnenlicht" steht dieser Auslegung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020311.X03Im RIS seit
11.07.2001