RS Vwgh 1996/3/29 96/02/0113

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/24 95/12/0248 1 (hier: Mitteilung ohne Anhaltspunkt für eine normative Regelung gegenüber dem Adressaten der Erledigung)

Stammrechtssatz

Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung (hier: Briefform, fehlende Behördenbezeichnung, unleserliche Unterschrift) ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung (Hinweis E 22.11.1986, 84/11/0115) vorliegt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020113.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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