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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die verhängte Schubhaft wird die Entscheidung im anhängigen Verfahren betreffend die beantragte Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines nach § 54 FrG 1993 erlassenen Bescheides nicht "präjudiziert", weil es beim Wiedereinsetzungsverfahren nicht auf die Frage einer allfälligen Verhängung einer Schubhaft ankommt, sondern dabei gänzlich andere Aspekte zu prüfen sind.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020006.X02Im RIS seit
11.07.2001