RS Vwgh 1996/3/29 94/02/0299

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §44a Abs1;
StVO 1960 §44a Abs2;
StVO 1960 §44a Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0100 E 8. November 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/08 95/02/0137 2

Stammrechtssatz

Der Zeitraum eines vorübergehenden Halteverbotes und Parkverbotes für die Dauer der jeweiligen Theaterveranstaltung muß in Ansehung des Zutransportes und Abtransportes von Besuchern den entscheidenden Anfangszeitpunkt vor Beginn der Vorstellung bzw Endzeitpunkt nach deren Ende enthalten. Der Verordnungsgeber ist rechtens durchaus in der Lage, nach den Erhebungen des täglichen Lebens einen Zeitraum vor und nach einer zeitmäßig fixierten Veranstaltung festzustellen und zum Inhalt einer entsprechenden Verordnung zu machen, der in der Regel (selbst) bei nicht programmgemäßer längerer Dauer der Veranstaltung den Zutransport und Abtransport der Besucher zuläßt. Eine Verordnung, die in Hinsicht auf den zeitlichen Geltungsbereich unvollständig ist, kann auch nicht iSd § 44a Abs 3 StVO kundgemacht werden und trotz Anbringung des Straßenverkehrszeichens auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E 20.2.1986,85/02/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020299.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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