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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §44a Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0100 E 8. November 1996Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/08 95/02/0137 2Stammrechtssatz
Der Zeitraum eines vorübergehenden Halteverbotes und Parkverbotes für die Dauer der jeweiligen Theaterveranstaltung muß in Ansehung des Zutransportes und Abtransportes von Besuchern den entscheidenden Anfangszeitpunkt vor Beginn der Vorstellung bzw Endzeitpunkt nach deren Ende enthalten. Der Verordnungsgeber ist rechtens durchaus in der Lage, nach den Erhebungen des täglichen Lebens einen Zeitraum vor und nach einer zeitmäßig fixierten Veranstaltung festzustellen und zum Inhalt einer entsprechenden Verordnung zu machen, der in der Regel (selbst) bei nicht programmgemäßer längerer Dauer der Veranstaltung den Zutransport und Abtransport der Besucher zuläßt. Eine Verordnung, die in Hinsicht auf den zeitlichen Geltungsbereich unvollständig ist, kann auch nicht iSd § 44a Abs 3 StVO kundgemacht werden und trotz Anbringung des Straßenverkehrszeichens auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E 20.2.1986,85/02/0267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020299.X01Im RIS seit
11.07.2001