RS Vwgh 1996/3/29 95/02/0274

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §39a;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs2;
FrG 1993 §45 Abs1;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Schubhaftbescheides ist auch dann rechtswirkam, wenn im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kein geeigneter Dolmetsch zur Übersetzung des Inhaltes des Bescheides in eine für den Fremden verständliche Sprache anwesend ist (Hinweis E 28.4.1995, 95/18/0210).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020274.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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