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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39a;Rechtssatz
Die Erlassung eines Schubhaftbescheides ist auch dann rechtswirkam, wenn im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kein geeigneter Dolmetsch zur Übersetzung des Inhaltes des Bescheides in eine für den Fremden verständliche Sprache anwesend ist (Hinweis E 28.4.1995, 95/18/0210).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020274.X01Im RIS seit
20.11.2000