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82 GesundheitsrechtNorm
EMRK Art10 Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit des umfassenden Werbeverbotes für Ärzte nach dem ÄrzteG; verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit nicht möglichRechtssatz
§25 Abs1 und Abs2 des ÄrzteG, BGBl. 373/1984, waren verfassungswidrig.
§25 Abs1 und Abs2 normierten ein grundsätzliches Werbeverbot, das dem Arzt jede Art der Werbung untersagte. Die Bestimmungen unterbanden dadurch auch für den Patienten nützliche und sachliche Informationen. Der Verfassungsgerichtshof kann keine Umstände erkennen, die nach Art10 Abs2 EMRK ein Werbeverbot für Ärzte, wie es die in Prüfung gezogene Bestimmung vorsah, erlauben würden.
Eine verfassungskonforme Auslegung ist beim erwähnten Wortlaut ausgeschlossen.
Die Bestimmung ist wegen ihres untrennbaren Zusammenhanges zur Gänze verfassungswidrig.
(Anlaßfall B600/92, E v 11.10.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht Ärzte, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbeverbot (Ärzte), Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G5.1993Dokumentnummer
JFR_10069070_93G00005_01