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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art89;Rechtssatz
Ein Halteverbot ist nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn die Halteverbotstafel mit einem braunen, schräg über die Tafel geführten Klebestreifen versehen ist, auf welchem der zeitliche Geltungsbereich des Halteverbotes ersichtlich ist. Eine sinngemäße Anwendung des § 51 Abs 3 StVO kommt hier nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020297.X01Im RIS seit
11.07.2001