RS Vwgh 1996/3/29 94/02/0297

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art89;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §51 Abs3;
StVO 1960 §52 Z13b;
StVO 1960 §89 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Halteverbot ist nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn die Halteverbotstafel mit einem braunen, schräg über die Tafel geführten Klebestreifen versehen ist, auf welchem der zeitliche Geltungsbereich des Halteverbotes ersichtlich ist. Eine sinngemäße Anwendung des § 51 Abs 3 StVO kommt hier nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020297.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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