RS Vwgh 1996/3/29 95/02/0605

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die belBeh war berechtigt, als Verschuldensform "Vorsatz" anzunehmen und auf diese Verschuldensform bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen, wenn sich aus dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates ergibt, daß dieses bereits früher auf Mängel hingewiesen hat, ohne daß eine Behebung derselben erfolgt sei.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020605.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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