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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130;Rechtssatz
Die belBeh war berechtigt, als Verschuldensform "Vorsatz" anzunehmen und auf diese Verschuldensform bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen, wenn sich aus dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates ergibt, daß dieses bereits früher auf Mängel hingewiesen hat, ohne daß eine Behebung derselben erfolgt sei.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020605.X05Im RIS seit
11.07.2001