RS Vfgh 1993/9/30 G23/93

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ÄrzteG §13
AVG §66 Abs2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens trotz Vorliegen eines bloßen Kassationsbescheides im Anlaßverfahren; Beschwer im Anlaßverfahren gegeben; Präjudizialität der materiell-rechtlichen Norm; Aufhebung der Regelung über die Bewilligungspflicht der Facharzttätigkeit auf mehr als einem Sonderfach wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit; kein öffentliches Interesse an der Ausübung einer solchen fachärztlichen Tätigkeit nur bei Vorliegen eines Bedarfs; bloßer Konkurrenzschutz

Rechtssatz

Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens.

Da die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid zwar behoben, nicht aber in der Sache selbst zugunsten des Beschwerdeführers entschieden, sondern die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen hat, kann nicht davon gesprochen werden, daß "dem Begehren des Beschwerdeführers im Ergebnis Rechnung getragen (wurde)". Das aber heißt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls (formell) beschwert ist. Dazu kommt, daß im Anlaßverfahren die Zurückverweisung unter Zugrundelegung einer Norm erfolgte, die ihn mit einer Bedarfsprüfung belastet; auch insofern ist eine Beschwer offensichtlich gegeben.

Präjudizialität der materiell-rechtlichen Norm auch bei Vorliegen eines bloßen Kassationsbescheides im Anlaßverfahren.

Bei der Erlassung des angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheides gemäß §66 Abs2 AVG wurde auch die maßgebliche materielle Vorschrift mitangewendet, nämlich die in Prüfung gezogenen ersten beiden Sätze des §13 Abs3 ÄrzteG 1984.

Der erste und der zweite Satz des §13 Abs3 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.09.84, BGBl. Nr. 373/1984, mit der das Ärztegesetz wiederverlautbart wird, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1987, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Es sieht §13 Abs1 ÄrzteG 1984 für Ärzte mit einer Qualifikation für ein Sonderfach unabhängig vom Vorliegen eines Bedarfes keine behördliche Bewilligung bei der Ausübung ihres Berufes vor, und zwar selbst dann nicht, wenn ein ausreichendes Angebot an entsprechenden fachärztlichen Leistungen bereits besteht. Auch für die Ausübung einer fachärztlichen Tätigkeit in mehreren Sonderfächern ist eine nur bei Vorliegen eines Bedarfes zu erteilende behördliche Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Sachliche Gründe, die eine Bewilligungspflicht rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Die dennoch vorgesehene Bedarfsprüfung zielt somit offensichtlich auf einen Konkurrenzschutz für niedergelassene Ärzte, die ihre Facharzttätigkeit auf bloß einem Sonderfach ausüben, vor Ärzten mit mehrfacher Qualifikation zum Facharzt ab. Sie dient somit nicht dem öffentlichen Interesse an einer qualifizierten (fach-)ärztlichen Versorgung der Bevölkerung.

Die in Prüfung gezogene Regelung ist auch unsachlich, weil sie Patienten zwingt, auch dann, wenn die von ihnen konsultierten Fachärzte die fachliche Qualifikation besäßen, ihren Beruf auf mehr als einem Sonderfach auszuüben, die allenfalls notwendige Behandlung durch einen weiteren Facharzt in Anspruch zu nehmen; die von der Regelung betroffenen Ärzte werden also tatsächlich zu Lasten der Patienten benachteiligt.

(Einstellung des Verfahrens im Anlaßfall wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch Stattgabe seines Antrags auf Bewilligung der Ausübung der Facharzttätigkeit in einem zweiten Sonderfach; Kostenzuspruch - B v 01.10.93, B251/92).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Präjudizialität, Ärzte, Berufsrecht Ärzte, Erwerbsausübungsfreiheit, Bedarfsprüfung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G23.1993

Dokumentnummer

JFR_10069070_93G00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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