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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1096;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/09 90/19/0579 2Stammrechtssatz
Unmittelbare Täter der in § 31 Abs 2 ASchG genannten Verwaltungsübertretungen können nur der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte sein, nicht aber Dritte, wie etwa der Vermieter, der dem Arbeitgeber Räume vermietet, die den im Interesse des Arbeitnehmerschutzes bestehenden rechtlichen Anforderungen an Arbeitsräume nicht entsprechen.
Schlagworte
Arbeitsrecht Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020343.X03Im RIS seit
01.06.2001