RS Vwgh 1996/3/29 94/02/0268

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a litb;
StVO 1960 §89a Abs3;

Rechtssatz

War der PKW während der Hauptverkehrszeit, zu welcher regelmäßig (alle paar Minuten) ein Omnibus den Fahrstreifen benützte, auf einen Fahrstreifen für Omnibusse abgestellt, ist die "Unaufschiebbarkeit" iSd § 89a Abs 3 StVO gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020268.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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