Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2a litb;Rechtssatz
War der PKW während der Hauptverkehrszeit, zu welcher regelmäßig (alle paar Minuten) ein Omnibus den Fahrstreifen benützte, auf einen Fahrstreifen für Omnibusse abgestellt, ist die "Unaufschiebbarkeit" iSd § 89a Abs 3 StVO gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020268.X02Im RIS seit
12.06.2001