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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da eine mündliche Verhandlung iSd § 107 Abs 1 WRG nicht nur dazu dient, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern auch dazu bestimmt ist, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes und zur Erörterung der im Spiel stehenden Interessen zu bieten (Hinweis E 3.2.1987, 87/07/0005), kann die Behörde hievon nicht allein deshalb absehen, weil den Parteien auf andere Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Behörde hat nicht nur die Rechte des Bewilligungswerbers, sondern in gleicher Weise die Rechte aller übrigen von der Bewilligung in ihren Rechten berührten Parteien zu schützen (Hinweis E 18.4.1985, 84/07/0312).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070067.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008