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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Rechtssatz
Dem Vorbringen des Fremden, daß er die Ehe nicht "in Betrugsabsicht oder rechtsmißbräuchlich" abgeschlossen habe, steht die Rechtskraft des Urteils des Zivilgerichts entgegen, mit dem die Ehe des Fremden für nichtig erklärt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180428.X01Im RIS seit
20.11.2000