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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104;Rechtssatz
Auch im Fall der späteren auch nur teilweisen Abänderung eines Kraftwerksprojektes ist eine mündliche Verhandlung iSd § 107 Abs 1 WRG mit den durch die Abänderung desselben berührten Parteien von der Wasserrechtsbehörde durchzuführen (hier:
Ursprünglich bezog sich das Bewilligungsansuchen auf zwei in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine Einheit bildenden Kraftwerke. Bewilligt wurde letztlich nur das Kraftwerk, dessen Unterwasserbereich zugleich dem Oberwasserbereich des aufgrund Zurückziehung des Bewilligungsantrages nicht mehr bewilligten Kraftwerkes zuzuordnen ist; Hinweis E 12.9.1963, 2107/62, VwSlg 6087 A/1963; E 15.10.1989, 85/07/0137; E 18.10.1988, 86/07/0271; E 22.2.1994, 93/07/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070067.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008