RS Vfgh 1993/10/1 G134/92

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Veröffentlicht am 01.10.1993
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VertragsbedienstetenG 1948 §51 Abs1 und Abs4
VertragsbedienstetenG 1948 §52 Abs2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der die Gesamtverwendungsdauer von Vertragsassistenten im Ausmaß von höchstens vier Jahren regelnden Bestimmung des VertragsbedienstetenG 1948 mangels sachlicher Rechtfertigung im Hinblick auf die nur für Vertragsassistenten - nicht auch für Universitäts(Hochschul)assistenten - bestehende Möglichkeit einer Teilbeschäftigung und die damit verbundene Benachteiligung der an den Universitäten tätigen Frauen

Rechtssatz

Der erste Satz in §52 Abs2 des VertragsbedienstetenG 1948, BGBl. 86, idF des ArtIII Z8 des Bundesgesetzes BGBl. 148/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des ersten Satzes des §52 Abs2 VertragsbedienstetenG 1948.

Die angefochtene Bestimmung hat auch den Dienstnehmer zum Adressaten, denn auch die Verwendungsdauer ist Inhalt des Dienstvertrages und daher zwischen den Vertragsteilen zu "vereinbaren".

Mit Rücksicht darauf, daß die angefochtene Bestimmung beiden Antragstellerinnen infolge ihrer bereits einmal erfolgten Weiterbestellung bereits jetzt den Abschluß eines weiteren Dienstvertrages auf die vom Gesetz zugelassene zweijährige Vertragsdauer rechtlich unmöglich macht, sind beide Antragstellerinnen von der angefochtenen Vorschrift nicht bloß potentiell, sondern aktuell betroffen. Ein anderer Weg zur Abwehr des behaupteterweise rechtswidrigen Eingriffs steht den Antragstellerinnen nicht zur Verfügung.

Der Gleichheitssatz steht einer unterschiedlichen Gestaltung des Dienstrechtes der privatrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes an sich nicht entgegen.

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er für Universitäts(Hochschul)assistenten grundsätzlich ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorsieht und demgegenüber die Möglichkeit der Aufnahme von Vertragsassistenten - ds. auf bestimmte Zeit aufgenommene Vertragsbedienstete des Bundes - lediglich ausnahmsweise und nur unter verhältnismäßig eng begrenzten Voraussetzungen zuläßt. Nichts anderes gilt für die Regelung, derzufolge nur für Vertragsassistenten nicht aber auch für Universitäts(Hochschul)assistenten die Möglichkeit der Teilbeschäftigung besteht.

Sieht man die ausnahmslose Beschränkung der Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten im Zusammenhang damit, daß nur das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten eine Teilbeschäftigung ermöglicht, dann erweist sich diese Beschränkung als sachlich nicht zu rechtfertigen. Sie setzt einer Beschäftigung als Vertragsassistent gerader solcher - selbst höchstqualifizierter - Personen eine enge zeitliche Grenze, für die aus welchen Gründen immer eine Vollbeschäftigung als Universitäts(Hochschul)assistent nicht in Betracht kommt. Wenngleich es zutrifft, daß die Regelung ihrem Inhalt nach keine Differenzierung nach dem Geschlecht des Vertragsassistenten vornimmt, schlägt sie doch auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten überwiegend zum Nachteil solcher Vertragsassistentinnen aus, die sich infolge ihrer Belastung durch Haushaltsführung und Obsorge für Kinder und sonstige Angehörige außerstande sehen, ein - ausnahmslos Vollbeschäftigung erforderndes - Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)assistent einzugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Verwendungsdauer, Hochschulassistenten, Vertragsbedienstete, Gleichheit Frau-Mann, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Teilzeitbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G134.1992

Dokumentnummer

JFR_10068999_92G00134_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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