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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/02 93/09/0196 3Stammrechtssatz
Ein bloß einzelbetriebliches Interesse der Antragstellerin an einer Tätigkeit des beantragten Ausländers (hier: dieser werde dringend benötigt, um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können) in ihrem Betrieb reicht für sich allein nicht aus, einen besondes wichtigen Grund iSd § 4 Abs 6 Z 2 bis Z 4 AuslBG zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090052.X01Im RIS seit
20.11.2000