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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92;Rechtssatz
Nach § 92 BDG 1979 ist eine Disziplinarstrafe der Versetzung an eine andere Planstelle bzw Zuweisung eines anderen Funktionsbereiches nicht vorgesehen, die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarbehörden (iSd § 96 BDG 1979) sind im Rahmen der ihnen gemäß § 97 BDG 1979 zukommenden Zuständigkeit auch nicht befugt, derartige Maßnahmen über den Beamten zu verhängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090050.X03Im RIS seit
20.11.2000