Ausgehend von der durch das AntimißbrauchsG 1996 BGBl 1995/895, neugeschaffenen Normenlage ergibt sich, daß dem BMAS - anders als nach dem vor dem 1.1.1996 in Geltung gestandenen § 28a AuslBG idF BGBl 1994/314 - in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG mit 1.1.1996 keine Berechtigung mehr zur Erhebung einer sogenannten objektiven Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (nach Art 131 Abs 2 B-VG) zusteht. Übergangsbestimmungen hinsichtlich vor dem 1.1.1996 erhobener Beschwerden wurden nicht erlassen. In einem solchen Fall ist das Rechtsinstitut der Gegenstandslosigkeit anzuwenden und das Verfahren über die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 25.2.1993, 92/18/0481, B 5.5.1994, 93/06/0055; hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 33 Abs 1 VwGG auf Amtsbeschwerden Hinweis E 22.2.1978, 2887/76, VwSlg 9495 A/1978).