RS Vwgh 1996/4/11 95/09/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1996
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0092 E 15. Dezember 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes ihm anvertrautes Gut zum Nachteil seiner Dienstbehörde veruntreut, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Denn der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil die lückenlose Kontrolle eines Beamten nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090183.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten