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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0445 1 (hier: Gleiches gilt für die Frage des Dringend-geboten-seins eines Aufenthaltsverbotes nach § 19 FrG 1993, wobei sich das Nicht-gebunden-sein der Fremdenbehörde auch auf die Erwägungen des Gerichts bei der Anwendung des § 5 Z 1 JGG bezieht)Stammrechtssatz
Die in Vollziehung des FrG 1993 tätig werdende Behörde ist an eine gerichtlich ausgesprochene bedingte Strafnachsicht bzw die hiefür vom Gericht als maßgebend erachteten Erwägungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 StGB nicht gebunden. Sie hat der Beantwortung der Frage, ob sie aufgrund der Verurteilung des Fremden (hier ua: wegen Einbruchsdiebstahles und schweren Betruges) die im § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme für gerechtfertigt halte, ihre eigenständig und damit unabhängig von der vom Gericht im Rahmen von dessen Entscheidung gem § 43 StGB angestellten Überlegungen vorgenommene Prüfung und Beurteilung zugrunde zu legen (Hinweis E 9.7.1992, 92/18/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180042.X01Im RIS seit
11.07.2001