RS Vwgh 1996/4/11 96/18/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §19;
JGG §5 Z1;
StGB §43;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0445 1 (hier: Gleiches gilt für die Frage des Dringend-geboten-seins eines Aufenthaltsverbotes nach § 19 FrG 1993, wobei sich das Nicht-gebunden-sein der Fremdenbehörde auch auf die Erwägungen des Gerichts bei der Anwendung des § 5 Z 1 JGG bezieht)

Stammrechtssatz

Die in Vollziehung des FrG 1993 tätig werdende Behörde ist an eine gerichtlich ausgesprochene bedingte Strafnachsicht bzw die hiefür vom Gericht als maßgebend erachteten Erwägungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 StGB nicht gebunden. Sie hat der Beantwortung der Frage, ob sie aufgrund der Verurteilung des Fremden (hier ua: wegen Einbruchsdiebstahles und schweren Betruges) die im § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme für gerechtfertigt halte, ihre eigenständig und damit unabhängig von der vom Gericht im Rahmen von dessen Entscheidung gem § 43 StGB angestellten Überlegungen vorgenommene Prüfung und Beurteilung zugrunde zu legen (Hinweis E 9.7.1992, 92/18/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180042.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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