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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/17 93/09/0316 2Stammrechtssatz
Eine Beamtin, die, wie die Bf, unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Möglichkeiten unter Verleitung eines weiteren Postbediensteten durch Manipulationen bei der Empfangnahme von Nachnahmesendungen auf betrügerische Weise ihre Dienstbehörde schädigt, ist grundsätzlich als Beamtin nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu ihren Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört wird. Die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten stellt gerade im Bereich der Post bei dem dort gegebenen häufigen Umgang mit Geld und geldwerten Gegenständen einen ganz wesentlichen Gesichtspunkt dar. (Hinweis E 28.3.1984, 83/09/0093, E 15.12.1989, 89/09/0092, E 18.10.1990, 90/09/0088, E 18.11.1993, 93/09/0361).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090183.X02Im RIS seit
20.11.2000