RS Vwgh 1996/4/11 95/09/0183

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Veröffentlicht am 11.04.1996
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 93/09/0316 2

Stammrechtssatz

Eine Beamtin, die, wie die Bf, unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Möglichkeiten unter Verleitung eines weiteren Postbediensteten durch Manipulationen bei der Empfangnahme von Nachnahmesendungen auf betrügerische Weise ihre Dienstbehörde schädigt, ist grundsätzlich als Beamtin nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu ihren Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört wird. Die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten stellt gerade im Bereich der Post bei dem dort gegebenen häufigen Umgang mit Geld und geldwerten Gegenständen einen ganz wesentlichen Gesichtspunkt dar. (Hinweis E 28.3.1984, 83/09/0093, E 15.12.1989, 89/09/0092, E 18.10.1990, 90/09/0088, E 18.11.1993, 93/09/0361).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090183.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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