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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/06 90/09/0046 1 (hier: zu § 4 Abs 1 KOVG)Stammrechtssatz
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993090072.X01Im RIS seit
11.07.2001