RS Vfgh 1993/10/2 B2100/92

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Veröffentlicht am 02.10.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

StGG Art5
Oö BauO §20 Abs8
Oö BauO §21

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung eines Beitrags zu den Herstellungskosten eines Gehsteigs nach der Oö BauO mangels Berücksichtigung der Kosten für die von den Rechtsvorgängern der beschwerdeführenden Gesellschaft über behördlichen Auftrag erfolgten Errichtung eines anderen Gehsteigs; verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung über die Beitragsbemessung bei mehr als einer von der Gemeinde errichteten Verkehrsfläche möglich

Rechtssatz

Die Worte "hat die Gemeinde bereits mehr als eine dieser Verkehrsflächen errichtet" in §20 Abs8 Oö BauO lassen sich verfassungskonform dahin interpretieren, daß §20 Abs8 Oö BauO, nach dem ein Beitrag nur zu den Kosten der Herstellung jener Verkehrsflächen zu leisten ist, für die sich der höchste Betrag ergibt, nicht nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn die Gemeinde selbst die betreffende Verkehrsfläche errichtet hat, sondern auch dann, wenn dies der Eigentümer über ausdrücklichen, verbindlichen Auftrag der Gemeinde vorgenommen hat.

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung eines Beitrags zu den Herstellungskosten eines Gehsteigs gemäß §21 Oö BauO mangels Berücksichtigung der Kosten für die von den Rechtsvorgängern der beschwerdeführenden Gesellschaft über behördlichen Auftrag erfolgten Errichtung eines anderen Gehsteigs.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Anliegerrechte u -pflichten, Gehsteigherstellung, Auslegung verfassungskonforme, Kostentragung (Gehsteigherstellung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B2100.1992

Dokumentnummer

JFR_10068998_92B02100_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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