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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs1;Rechtssatz
Die Parteien haben nach dem AVG keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dies schließt jedoch nicht aus, die durch eine Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwa bewirkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid geltend zu machen (Hinweis Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren/8, erster Halbband, S 250f). Die fehlerhafte Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bewirkt sohin einen Verfahrensmangel (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/6, Rz 279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070067.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008