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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs 4 StVO idF BGBl 1994/518 beinhaltet auch die Ermächtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2), zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes nicht nur zur nächstgelegenen "Dienststelle", sondern zum "Dienstauto"
(Polizeiauto) zu bringen, bei dem sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung StraßenaufsichtsorganFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020025.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009