RS Vwgh 1996/4/12 96/02/0025

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Veröffentlicht am 12.04.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

Rechtssatz

§ 5 Abs 4 StVO idF BGBl 1994/518 beinhaltet auch die Ermächtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2), zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes nicht nur zur nächstgelegenen "Dienststelle", sondern zum "Dienstauto"

(Polizeiauto) zu bringen, bei dem sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung StraßenaufsichtsorganFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020025.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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