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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Aus der Reichweite der gem § 9 Abs 5 StVO zu befolgenden Bodenmarkierungen ergibt sich im Verein mit der Kundmachung der entsprechenden Verordnung durch Aufstellen der Hinweistafel Fahrstreifen für Omnibusse die räumliche Ausdehnung des Fahrbahnbenützungsvorbehaltes für den Kraftfahrlinienverkehr. Diese Bodenmarkierungen sind daher in Hinsicht auf ihre Kundmachung nicht isoliert, sondern iZm dem Hinweiszeichen gem § 53 Abs 1 Z 25 StVO (aus dessen graphischer Wiedergabe Bodenmarkierungen entnehmbar sind) zu betrachten. Es bedarf daher nicht der zusätzlichen Kundmachung der in Rede stehenden Bodenmarkierungen (Hinweis E VfGH 3.3.1994, B 1569/92, B 1251/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020321.X01Im RIS seit
12.06.2001