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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1152;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/14 91/19/0288 2 (hier: Verkauf von Süßwaren anläßlich einer Messe)Stammrechtssatz
Das Fehlen einer Vereinbarung über das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt spricht nicht gegen das (hier allenfalls schlüssige) Zustandekommen eines Dienstvertrages, weil diesfalls iSd § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, für dessen Höhe der Kollektivvertragslohn als Richtschnur herangezogen werden kann (hier Beschäftigung eines Jugendlichen im Gastgewerbe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020137.X01Im RIS seit
11.07.2001