Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/17 95/02/0313 2 (hier: Verkauf von Süßwaren anläßlich einer Messe)Stammrechtssatz
Gelegentlich vorgenommene Aushilfsarbeiten schließen nicht aus, daß auch solche Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Der Annahme eines Arbeitsvertrages schadet es nicht, wenn das Arbeitsverhältnis auch nur für einige Stunden begründet worden ist (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020137.X02Im RIS seit
11.07.2001