RS Vwgh 1996/4/12 96/02/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0245 E 20. Jänner 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner Verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (Hinweis E 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020025.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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