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L70713 Spielapparate NiederösterreichNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages gem § 39 Abs 3 VStG anstelle der Beschlagnahme gem § 39 Abs 1 VStG ist in das Ermessen der Behörde gestellt (Hinweis: Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, zweiter Halbband, achte Auflage, FN 6 zu § 39 VStG, sowie Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, zweiter Band, zu § 39 Abs 3 VStG). Verfolgt die Beschlagnahme (jedenfalls auch) den Zweck, den (allenfalls weiteren) Betrieb des in Rede stehenden Geldspielautomaten zu verhindern, wird von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht (Hinweis E 25.5.1983, 83/01/0103).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020035.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010