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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0168 6Stammrechtssatz
Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des § 16 Abs 2 zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020130.X01Im RIS seit
20.11.2000