RS Vwgh 1996/4/12 94/02/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs2;
VStG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0168 6

Stammrechtssatz

Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des § 16 Abs 2 zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020130.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten