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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §38 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/20 94/02/0160 2Stammrechtssatz
Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 38 Abs 1 AAV iVm § 31 Abs 2 lit p ASchG kommt es nicht darauf an, ob sich die inkriminierten Gerätschaften im Eigentum des Arbeitgebers befunden haben, sondern allein darauf, ob sie von dessen Arbeitnehmern verwendet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020085.X01Im RIS seit
01.06.2001